
|
|
steuerliche Möglichkeiten
Bildungsfreibetrag (§4 Abs. 4 Z 8 EStG)
Für Unternehmen sind unmittelbare Aufwendungen zur beruflichen Aus- und Fortbildung von MitarbeiterInnen steuerlich absetzbar. Dies gilt für außer- und innerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
Unternehmen, die in die Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter investieren, können einen Bildungsfreibetrag im Höchstausmaß von 20 % der unmittelbar angefallenen Aufwendungen (Unterbringungs- und Reisekosten können nicht einberechnet werden) geltend machen.
Voraussetzung: Die betrieblichen Aufwendungen betreffen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.
Bildungsprämie (§ 108c Abs. 2 Z 2 EStG)
Alternativ zur Geltendmachung eines Bildungsfreibetrages können unmittelbare Aufwendungen für Aus- und Fortbildung in Form einer Bildungsprämie in Höhe von 6 % in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung der Prämie erfolgt mittels amtlichen Formular (Formular E 108c) und muss der Steuererklärung angeschlossen sein. Die Bildungsprämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Werbungskosten (§16 Abs. 1 Z 10 EStG)
Unselbstständige Erwerbstätige können Aufwendungen für Aus-, Fortbildung- und Umschulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in der Jahressteuerklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. |
ÖPWZ – Österreichisches Produktivitäts-
und Wirtschaftlichkeits-Zentrum